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Feststellung der Grund­versorgungs­pflicht zum 01.07.2024 gemäß EnWG

gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungs­netzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.

Diese Feststellung ist bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Wir, die Gemeindewerke Schönkirchen GmbH, sind Betreiber des Energie­versorgungs­netzes der allgemeinen Versorgung für Strom in der Gemeinde Schönkirchen.

Wir haben zum 1. Juli 2024 gem. § 36 Abs. 2 EnWG festgestellt, dass die Gemeindewerke Schönkirchen GmbH weiterhin Grundversorger im Netzgebiet der Gemeinde Schönkirchen ist.

Die Grundversorgungs­pflicht der Gemeindewerke Schönkirchen GmbH gilt vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027.

Volker Kock
Geschäftsführer

Wiederverkäufer­nachweis & Erlaubnis­schein

Den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldner­schaft des Leistungs­empfängers finden Sie hier:

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Atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 S.1 StromNEV)

Netzbetreiber sind verpflichtet, Letztverbrauchern (in Abweichung von § 17 StromNEV) individuelle Netzentgelte anzubieten.

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Netzentgelte

Alle Netzentgelte und Bestimmungen für alle Netzkunden und Lieferanten für das Netz der Gemeindewerke Schönkirchen GmbH.

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nach § 20 Abs 1 Satz 1 EnWG

Alle Unterlagen zum Lieferanten­rahmen­vertrag im Netz der Gemeindewerke Schönkirchen.

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Welche Primärenergie­träger nutzen wir? Im Gegensatz zu vielen anderen Energieversorgern liefern wir 100% Ökostrom aus zertifizierter Wasserkraft. Das sehen Sie in unserem alljährlichen Energiemix. Die Stromkenn­zeichnung bezieht sich immer auf das Vorjahr. Ende 2024 legen wir die nächste Bilanz vor, dann für das Jahr 2023.

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Alle Veröffentlichungsdaten auf einem Blick:

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