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gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Diese Feststellung ist bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Wir, die Gemeindewerke Schönkirchen GmbH, sind Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung für Strom in der Gemeinde Schönkirchen.
Wir haben zum 1. Juli 2024 gem. § 36 Abs. 2 EnWG festgestellt, dass die Gemeindewerke Schönkirchen GmbH weiterhin Grundversorger im Netzgebiet der Gemeinde Schönkirchen ist.
Die Grundversorgungspflicht der Gemeindewerke Schönkirchen GmbH gilt vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027.
Volker Kock
Geschäftsführer
Den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie hier:
Netzbetreiber sind verpflichtet, Letztverbrauchern (in Abweichung von § 17 StromNEV) individuelle Netzentgelte anzubieten.
Alle Netzentgelte und Bestimmungen für alle Netzkunden und Lieferanten für das Netz der Gemeindewerke Schönkirchen GmbH.
Alle Unterlagen zum Lieferantenrahmenvertrag im Netz der Gemeindewerke Schönkirchen.
Welche Primärenergieträger nutzen wir? Im Gegensatz zu vielen anderen Energieversorgern liefern wir 100% Ökostrom aus zertifizierter Wasserkraft. Das sehen Sie in unserem alljährlichen Energiemix. Die Stromkennzeichnung bezieht sich immer auf das Vorjahr. Ende 2024 legen wir die nächste Bilanz vor, dann für das Jahr 2023.
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